§ 7 Rechtliche Zulässigkeit
1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werke wird vom Vertragspartner getragen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und ihre rechtliche Zulässigkeit auf eigene Kosten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Agentur sofort schriftlich vorzulegen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werke und damit zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
2. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Kommunikationsmitteln enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. Die Agentur haftet insbesondere auch nicht für patent-, muster- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeiten der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.
§ 8 Eigentum an Arbeitsmitteln, Zwischenprodukten etc.
1. Die durch den Vertragspartner bestellte/bezahlte Leistung betrifft ausschließlich das Endprodukt und nicht sachlich trennbare Zwischenprodukte.
2. Das Eigentum an Zwischenprodukten, EDV-technischen Arbeitsmitteln (z. B. Daten), Lithos, Layout-Vorlagen, Frames etc. verbleibt ausschließlich bei der Agentur. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel in der Abschlussrechnung ein bestimmter Betrag oder ein Honorar für die Erstellung der Daten aufgeführt ist.
§ 9 Verwahrung und Archivierung
1. Eine Verpflichtung der Agentur zur Archivierung insbesondere der in § 8 genannten Daten und Gegenstände besteht nicht.
2. Ein Anspruch auf Archivierung/Verwahrung besteht nur bei Abschluss eines ausdrücklichen und schriftlichen Archivierungsvertrages.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware/erbrachte Leistung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Preises und aller Forderungen, die die Agentur aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig haben wird, Eigentum der Agentur.
2. Die Agentur ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt.
§ 11 Änderungsverlangen
1. Änderungsverlangen des Vertragspartners, die von vereinbarten Vertragsleistungen abweichen, sind von der Agentur nur durchzuführen, soweit sie für die Agentur, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung, zumutbar sind. Die Agentur kann eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen. Die Agentur wird das Verlangen der Vertragsanpassung gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich schriftlich widersprechen, wenn er mit der verlangten Vertragsanpassung nicht einverstanden ist.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
1. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2. Der Vertragspartner ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 13 Haftung
Für eine Haftung der Agentur auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen:
1. Die Agentur haftet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig Vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
2. Sofern die Agentur gemäß Abs. 1 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist ihre Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur nach den bei Vertragschluss bekannten AGB-Umständen typischerweise rechnen musste.
3. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn die Agentur eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, noch für gesetzliche Ansprüche.
4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Agentur, ihrer Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich die Agentur zur Vertragserfüllung bedient.
5. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 14 Geheimhaltung
Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über alle durch die Beauftragung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte oder in der Zusammenarbeit entstandene Unterlagen sowie für die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Vertragspartner bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
§ 15 Konkurrenzausschluss
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Agentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung oder Durchführung der Kommunikationsmaßnahmen zu beauftragen.
§ 16 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 17 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann, wenn die Schriftform abbedungen werden soll.
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Bad Homburg vor der Höhe.
2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich Gerichtsstand Bad Homburg vor der Höhe, wenn
– der Vertragspartner Kaufmann ist oder
– der Vertragspartner juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
– der Vertragspartner ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
– der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat oder
– der Vertragspartner seinen Wohnsitz/Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz/Sitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt ist.
§ 19 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 1. März 2010