Arts and Others
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Arts & Others Communication GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Arts & Others Communication GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt) und Tätigkeiten der Agentur, insbesondere in den Bereichen der Kommunikationsberatung sowie der Planung, Gestaltung und Durchführung von Werbe-, PR- und Eventprojekten für den Vertragspartner, gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich, schriftlich oder mündlich, widerspricht.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten auch für zukünftige vertragliche Vereinbarungen und Tätigkeiten der Agentur.
4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Agentur bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Agentur absenden.

§ 2 Angebote/Preise und Präsentationen

1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ihre Verbindlichkeit schriftlich zugesichert ist. Für den Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur maßgeblich. Auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur zu Stande, wenn der Vertragspartner die Leistung angenommen bzw. mit der Nutzung der Leistung begonnen hat.
2. Soweit Preise im Kostenvoranschlag/in der Auftragsbestätigung nicht vereinbart sind, gilt der aktuelle, mit dem Vertragspartner grundsätzlich vereinbarte Stundensatz für Agenturleistungen bzw. der grundsätzlich vereinbarte Preis für alle sonstigen Leistungen. Erfolgt die Leistung binnen vier Monaten nach Vertragsschluss, behalten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise ihre Gültigkeit.
3. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Die Agentur behält sich vor, von den im Vorfeld gemachten Angeboten abzuweichen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein fester Preis vereinbart wurde.
5. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Urheber-, Nutzungs-, Eigentumsrechte und sonstige Rechte an den von der Agentur im Rahmen von Präsentationen erstellten Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei der Agentur. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe von § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Agentur auf den Vertragspartner über. Die Bezahlung eines Präsentationshonorars führt nicht zur Übertragung der Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen der Agentur sind nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf.
2. Leistungen der Agentur werden grundsätzlich nach Projektabschluss in Rechnung gestellt. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, jederzeit die von ihr erbrachten Leistungen abzurechnen.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Agentur ausdrücklich vor. Ihre Annahme erfolgt erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind stets sofort fällig. Gleiches gilt für Akkreditivkosten und Überweisungsspesen einer vom Vertragspartner beauftragten ausländischen Bank.

§ 4 Leistung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

1. Die Agentur ist berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele Agenturmitarbeiter zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden, wobei sich die Agentur jederzeit Änderungen vorbehält.
2. Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt und kann bei abnahmepflichtigen Leistungen Teilabnahme verlangen.
3. Soweit der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall werden die gesamten Agenturforderungen – ungeachtet der noch ausstehenden Leistungen – zur sofortigen Zahlung fällig. Die Agentur ist außerdem berechtigt, neue Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen in eigenem Ermessen zu bestimmen.
4. Wünscht der Vertragspartner Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, so kann die Agentur eine angemessene Änderung der Leistungszeit verlangen.
5. Im Falle des Verzuges der Agentur hat der Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die dazu erforderliche Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und mindestens eine Nachfrist von vier Wochen gewähren. Verstreicht die gesetzte Nachfrist erfolglos, ist der Vertragspartner
zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Es sei denn, dass die übrigen Leistungen ohne diesen Teil für den Vertragspartner nicht verwendbar sind.
6. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die Agentur unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.
7. Soweit Daten an die Agentur – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Vertragspartner Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an die Agentur zu übermitteln.
8. An den Vertragspartner gerichtete Angebote sind nur für diesen bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

§ 5 Grundsätze für die Zusammenarbeit

1. Die Vertragspartner tauschen gegenseitig, rechtzeitig und umfassend alle Informationen aus, die für die Vertragserfüllung wichtig sind oder für wichtig gehalten werden. Alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien werden der Agentur auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt.
2. Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Gesprächspartner/Projektleiter.

§ 6 Urheberrechte/Nutzungsrechte/Rechte Dritter

1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Vertragserfüllung erstellte Werke nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz, geschützt sind. Sämtliche Rechte an allen von der Agentur gelieferten Werken, insbesondere an schutzfähigen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen und Vertragsverhandlungen einschließlich Angebot erbracht werden, verbleiben bei der Agentur. Rechteübertragungen an den Vertragspartner erfolgen nur insoweit, als dies einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wird und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung.
2. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Vertrages von ihm eingebrachte Materialien und Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Sofern Dritten Ansprüche irgendwelcher Art aus den vorgenannten Materialien bzw. Inhalten zustehen sollten, übernimmt der Vertragspartner hierfür die uneingeschränkte Haftung und ist insoweit verpflichtet, die Agentur freizustellen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei jeder Nutzungshandlung sicherzustellen, dass die Agentur oder von ihr genannte Dritte als Urheber sichtbar benannt werden.
4. Die Agentur ist berechtigt, die bei der Ausführung der Verträge gewonnenen Erkenntnisse anderweitig zur Erfüllung ähnlicher Aufgabenstellungen einzusetzen. Insbesondere hat die Agentur das unbeschränkte Recht, das erstellte Werk zu Demonstrationszwecken vorzuführen, einschließlich der Vorführung in eigenen oder fremden Betrieben, im Rahmen von Messen, Seminaren oder Ausstellungen oder zu sonstigen vergleichbaren Anlässen. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, die Werke für Agentureigenwerbung zu verwenden.
5. Die Agentur ist nicht zur Klärung und Ablösung von Rechten Dritter verpflichtet.